Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105 aus 1918, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern nicht zu.
  2. Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40263714