Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

6. Teil
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück
Allgemeines

Zweck

Paragraph 54,

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. Ziffer eins
    durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
  2. Ziffer 2
    durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. Ziffer 3
    durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Anmerkung eins, )
  5. Ziffer 5
    durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen und
  6. Ziffer 6
    durch die systematisierte Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität.
zu gewährleisten.

(______________________

Anmerkung eins, : Ziffer 38, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, lautet: „In Paragraph 54, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt;…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263681