Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
- Ziffer einsfür die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
- Ziffer 2für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
- Ziffer 3für die Inbetriebnahme bereits bauartgenehmigter, gebrauchter Schienenfahrzeuge auf anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen.
Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.