Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt
Schienenfahrzeuge

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    2. Ziffer 2
      für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
    3. Ziffer 3
      für die Inbetriebnahme bereits bauartgenehmigter, gebrauchter Schienenfahrzeuge auf anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen.
    Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.
  2. Absatz 2,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. Ziffer eins
      internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen, für deren Inbetriebnahme auf Anschlussbahnen eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, für:
    1. Ziffer eins
      Fahrten von der Anschlussbahn über eine andere Eisenbahn bis zu der Stelle, an der vom die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen zum Weitertransport bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen übernommen werden, einschließlich der Retourfahrten zur Anschlussbahn; oder
    2. Ziffer 2
      Fahrten von der Stelle einer anderen Eisenbahn, an der für das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen an das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen übergeben werden, zu der Anschlussbahn, einschließlich der Hinfahrt zu dieser Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263667