Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erforderliche Prüfung darf nur durch folgende Prüfberechtigte durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
    2. Ziffer 2
      akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind; oder
    6. Ziffer 6
      im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes.
  3. Absatz 3,Werden den im Absatz 2, angeführten Prüfberechtigten vom Eisenbahnunternehmen vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen über den zum Prüfungszeitpunkt vorliegenden Zustand der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge, und von sonstigem Zugehör vorgelegt, die auf Grund dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs-, oder Betriebsbewilligungsbescheiden oder auf Grund von bescheidmäßig genehmigten allgemeinen Anordnungen erstellt wurden, ist die inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen vom Prüfberechtigten anzunehmen, es sei denn, dass der tatsächliche Zustand der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und des sonstigen Zugehörs augenscheinlich nicht dem in diesen Unterlagen ausgewiesenen Zustand entspricht.

Schlagworte

Baugenehmigungsbescheid, Bauartgenehmigungsbescheid, Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263664