Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erwerb einer Eisenbahn

Paragraph 14 c,

  1. Absatz eins,Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
  2. Absatz 2,Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263659