dass im Falle eines gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Z 5 BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;dass im Falle eines gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;