Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 2,

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des Paragraph 76, Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40263645