Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

17.01.2025

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung von Vorfällen

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister dies der FMA unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat über alle Maßnahmen aufzuklären, die Zahlungsdienstnutzer ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat nach Eingang einer Meldung gemäß Absatz eins, unverzüglich die EBA und die EZB über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls zu unterrichten. In Zusammenarbeit mit diesen Behörden hat die FMA die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union zu prüfen und diese entsprechend zu informieren. Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Erforderlichenfalls hat die FMA alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 2, an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Meldestichtage und Meldefristen für die Meldungen gemäß Absatz 3, festsetzen. Die FMA kann dabei vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Ein häufigeres als das jährliche Meldeintervall;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der Meldungen gemäß diesem Absatz ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Vor Erlassung der in Absatz 4, vorgesehenen Verordnungen ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
  6. Absatz 6,Die Meldungen gemäß Absatz 4, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Absatz eins und Absatz 3, sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19,;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Schlagworte

Betriebsvorfall

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40263623