Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

17.01.2025

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

6. Abschnitt
Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken

Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu schaffen. Als Teil dieses Rahmens hat der Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für den Umgang mit Vorfällen festzulegen und anzuwenden. Davon muss auch die Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle umfasst sein.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 für:
    1. Ziffer eins
      Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19,;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.
  3. Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat der FMA jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu übermitteln. Die Bewertung hat insbesondere darzulegen, ob Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen, die zur Beherrschung von Risiken ergriffenen werden, angemessen sind. Die FMA kann festlegen, dass die Aktualisierung der Bewertung in kürzeren Abständen vorgenommen werden muss.

Schlagworte

Betriebsvorfall

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40263622