(4)Absatz 4,Die §§ 10a bis 10c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.Die Paragraphen 10 a bis 10 c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. Paragraph 10 b, Absatz 3, ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.