Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982, (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.