Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
- Ziffer einsAbgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Absatz 5, bekannt gegebenen Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
- Litera awenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
- Litera bwenn es zu einer Liquidation kommt,
- Litera cwenn ein Konkursverfahren nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, IO aufgehoben wird oder
- Litera dbis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
- Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
- Ziffer 3Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2016;
- Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank;
- Ziffer 5alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, genannten Bundesgesetze unterliegen;
- Ziffer 6Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
- Ziffer 7Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
- Ziffer 8Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind;
- Ziffer 9Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
- Litera agemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
- Litera bseinen Sitz nicht in Österreich hat;
- Ziffer 10Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
- Ziffer 11Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
- Ziffer 12Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, Joint Venture gemäß Paragraph 61, Absatz 5, MinBestG und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß Paragraph 61, Absatz 6, MinBestG.