Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betreten der Bahnsteige

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263511