Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
- Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
- Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
- Ziffer 3die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.