Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beförderungspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. Ziffer eins
      der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. Ziffer 3
      die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263508