Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2024,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Eingaben an den Bundesrat

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
  3. Absatz 3,Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40263498