(4)Absatz 4,Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des Paragraph 13 b, Absatz 2, sowie des Paragraph 31, Absatz 2, berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 16, InfOG oder die gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 oder Paragraph 30, Absatz 2, berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.