Absatz eins
- Ziffer einsNach Maßgabe der Ziffer 2, gelten
- Litera aGewinne gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 und
- Litera bentsprechend dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,
an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien ist jedenfalls unzulässig. Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß Litera a und b und anderen Einkünften ist unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften. - Ziffer 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
- Litera abei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) am Auszahlungstag;
- Litera bansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
- Litera cin allen anderen Fällen zu dem in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt.