Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewinn und Gewinnverwendung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß Paragraph 40, darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 186, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Paragraph 94, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
  2. Absatz 2Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den
    1. Ziffer eins
      Bewirtschaftungsgewinnen
    2. Ziffer 2
      Aufwertungsgewinnen und
    3. Ziffer 3
      Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen
    zusammen. Als Gewinn im Sinne der Ziffer eins, gelten auch Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff), soweit diese nicht auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind. Gewinne von ausländischen Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff) sind unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den Gewinnen gemäß Ziffer eins, und 2 vorzunehmen. Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.
  3. Absatz 3Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß Paragraph 21,) zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zuzurechnen sind, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, UGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von einem Zehntel bis zu einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.
  4. Absatz 4Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen gemäß Paragraph 29, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat. Dies gilt auch für Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff), deren Gewinne gemäß Absatz 2, nicht direkt dem Immobilienfonds zuzurechnen sind, soweit die Wertschwankungen auf Bewertungsdifferenzen im Sinne der vorangehenden Sätze zurückzuführen sind.
  5. Absatz 5Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Erträge aus Vermögen gemäß den Paragraphen 32 und 33.

Anmerkung

Artikel 74, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet: "In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt ... und es tritt an die Stelle der Zitierung „§ 97 Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung ...". Richtig wäre: "In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt ... und es tritt an die Stelle der Zitierung „§ 97 Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Zitierung...".

Schlagworte

Wertpapiergewinn

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40263488