Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,
BG
Paragraph 6
20.07.2024
93/01 Eisenbahn
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.
22.07.2024
20008278
NOR40263472