Kurztitel

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Index

93/02 Passagier- und Fahrgastrechte

Text

Einbringung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes, Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes, oder den Paragraphen 71 a, oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
    3. Ziffer 3
      des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    4. Ziffer 4
      der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,,
    zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

Schlagworte

Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40263460