(5)Absatz 5,Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen-Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen-Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung und unter Berücksichtigung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls anzupassen.Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen-Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen-Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung und unter Berücksichtigung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls anzupassen.