(8)Absatz 8,Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den Landesprüfstellen auszustellen (Anm. 1). Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren.Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Absatz 7, zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b,) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den Landesprüfstellen auszustellen Anmerkung eins, ). Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren.