Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Strafbestimmung

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40263447