- Ziffer einsRenten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (Paragraph 29, Ziffer eins,) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
- Strichaufzählungkeine Betriebsausgaben vorliegen und
- Strichaufzählungkeine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz ausgeschlossen ist.
- Ziffer eins aBeiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
- Ziffer 2Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g,) zu einer
- Strichaufzählungfreiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
- StrichaufzählungLebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
- Strichaufzählungfreiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- StrichaufzählungPensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
- Strichaufzählungbetrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
- Strichaufzählungausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Absatz 4, Ziffer eins,) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien. - Ziffer 3Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (Litera b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (Litera a und d):
- Litera aMindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- Strichaufzählunggemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- StrichaufzählungUnternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- StrichaufzählungGebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. - Litera bBeträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
- Litera cAusgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- StrichaufzählungInstandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- StrichaufzählungHerstellungsaufwendungen.
- Litera dRückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der Litera a bis Litera c, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Bauträger gleichzuhalten.
- Ziffer 4Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,) von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut
- Strichaufzählunggegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
- Strichaufzählungdurch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden. - Ziffer 5Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 600 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
- Ziffer 6Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
- Ziffer 7Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden. An begünstigte Körperschaften gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.Paragraph 4 a, Absatz 7, gilt mit Ausnahme von Ziffer 5 und 6 entsprechend.
- Ziffer 8Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des Paragraph 4 b, Dabei gilt:
- Litera aIm Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 9, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden.
- Litera bSoweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a, nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a, als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die Bestimmungen des Paragraph 4 b, gelten entsprechend. - Ziffer 9Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des Paragraph 4 c, Dabei gilt:
- Litera aZuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 8, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden.
- Litera bSoweit Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen.
- Litera cSoweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a und Litera b, nicht in Betracht kommt, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a und Litera b, als Sonderausgabe abgezogen werden.
- Ziffer 10
- Litera aAusgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
- Sub-Litera, a, aFür die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt.
- Sub-Litera, b, bDie Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
- Sub-Litera, c, cDie Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.
- Litera bAusgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
- Sub-Litera, a, aFür die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt.
- Sub-Litera, b, bDie Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
- Sub-Litera, c, cDie Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.
- Litera cAusgaben gemäß Litera a und Litera b, sind beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
- Strichaufzählungfür Ausgaben gemäß Litera a, 800 Euro jährlich und
- Strichaufzählungfür Ausgaben gemäß Litera b, 400 Euro jährlich.
- Litera dWird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß Litera a, oder Litera b, betrifft, gilt Folgendes:
- StrichaufzählungDer Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
- StrichaufzählungBei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera b, zu berücksichtigen.
- StrichaufzählungBei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderte Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß Litera a, zu berücksichtigen.