Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 2, vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 369,

Text

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Paragraph 4 c,

  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263357