Absatz einsTierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
- Ziffer einsErfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
- Ziffer 2Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
- Ziffer 3Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
- Ziffer 4Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.