Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transport von Tieren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt Nummer L 3 Seite 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.
  2. Absatz 2,Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

Schlagworte

Beladung, Verladung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263308