Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Bundesgesetzblatt römisch zwei

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt , römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
    2. Ziffer 2
      der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
    3. Ziffer 3
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
    4. Ziffer 4
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 59, Absatz 2, 60 und 61 VfGG);
    5. Ziffer 5
      der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 136, B-VG; Paragraph 19, VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 148, B-VG; Paragraph 14, VfGG);
    6. Ziffer 6
      der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG; Paragraph 4, VolksanwG);
    7. Ziffer 6 a
      der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, (Paragraph 9, Absatz 9, F-VG 1948);
    8. Ziffer 7
      der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Paragraph 3, Ziffer 6, fallen;
    9. Ziffer 8
      von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
    10. Ziffer 9
      der Kundmachungen
      1. Litera a
        von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG) sowie
      2. Litera b
        von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG);
    11. Ziffer 10
      der Kundmachungen
      1. Litera a
        von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG) sowie
      2. Litera b
        von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG).
  2. Absatz 2,Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu erfolgen hat, sind
    1. Ziffer eins
      sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
    2. Ziffer 2
      Verordnungen von nicht in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bundesbehörden
    im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
  3. Absatz 2 a,Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt römisch zwei verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu erfolgen hat.
  4. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt römisch zwei angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt römisch zwei dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40263272