Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt , römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung
- Ziffer einsder allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
- Ziffer 2der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
- Ziffer 3der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
- Ziffer 4der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 59, Absatz 2, 60 und 61 VfGG);
- Ziffer 5der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 136, B-VG; Paragraph 19, VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 148, B-VG; Paragraph 14, VfGG);
- Ziffer 6der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG; Paragraph 4, VolksanwG);
- Ziffer 6 ader Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, (Paragraph 9, Absatz 9, F-VG 1948);
- Ziffer 7der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Paragraph 3, Ziffer 6, fallen;
- Ziffer 8von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
- Ziffer 9der Kundmachungen
- Litera avon Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG) sowie
- Litera bvon Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG);
- Ziffer 10der Kundmachungen
- Litera avon Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG) sowie
- Litera bvon Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG).