Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:
- Ziffer einsIdentitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,
- Ziffer 2Daten über die gesundheitliche Eignung,
- Ziffer 3Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,
- Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
- Ziffer 5Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,
- Ziffer 6Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),
- Ziffer 7Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,
- Ziffer 8Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,
- Ziffer 9Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,
- Ziffer 10Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes,
- Ziffer 11Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie
- Ziffer 12Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 60, bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3,