Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, – verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22, 23 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (Paragraph 19 a,) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 4, bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
  3. Absatz 3,Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263261