Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, – verpflichtet,
- Ziffer einsunverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22, 23 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (Paragraph 19 a,) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
- Ziffer 2Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,
- Ziffer 3im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
- Ziffer 4nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 4, bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.