Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
- Ziffer einsnachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
- Ziffer 2eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
- Ziffer 3im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.