Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 b

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 b,

  1. Absatz eins,Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
  2. Absatz 2,Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  3. Absatz 3,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 3,) wahr.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263258