(5)Absatz 5,Für Härten, wie sie in § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.Für Härten, wie sie in Paragraph 56, Absatz 4 und Absatz 5, HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.