Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. Paragraph 54, Absatz eins bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach Paragraph 31, gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  5. Absatz 5,Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 55, HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.
  6. Absatz 6,Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. Paragraph 55, HGG 2001 ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Absatz 8,Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263256