Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch fünf
Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  2. Absatz eins a,Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.
  3. Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach Paragraph 23 c, Absatz 4, zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  4. Absatz 3,Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  5. Absatz 4,Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  6. Absatz 5,Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).

Anmerkung

NOV: Artikel römisch eins und römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263253