Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufträge und Aufsicht

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
    Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Ziffer 3,, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3 a,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz
    1. Ziffer eins
      soweit eine Tätigkeit nach Paragraph 20 c, Absatz 3, einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Tätigkeiten nach Paragraph 20 c, Absatz 3, außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer eins, handelt, dem Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      soweit es sich um Tätigkeiten nach Paragraph 194 a, TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.
    Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.
  5. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  6. Absatz 5,Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, wird dadurch nicht berührt.
  7. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40263233