(3)Absatz 3,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbHUnbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH
soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;
soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;
soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Ziffer 3,, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.