Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a,

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6,, 7 und 9 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsFür E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
  2. Absatz 2Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40263223