(6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens zwölf Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat. Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Absatz 5, letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens zwölf Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat. Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu.