Absatz eins,Ein Gastvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Mitglied (der Gast)
- Ziffer einszur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr verpflichtet ist oder
- Ziffer 2zur Mitwirkung bei mehr als fünf, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder (Ensemblemitglieder) im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt.
- Litera aDer/Die Theaterunternehmer/in hat dem Gast den Durchschnittsbezug auf Verlangen bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Theaterunternehmen geführten Aufzeichnungen zur Berechnung des Durchschnittsbezugs Einsicht zu nehmen.
- Litera bZur Errechnung des Durchschnittsbezugs der Ensemblemitglieder sind die diesen Mitgliedern gebührenden Bruttobezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen innerhalb des unmittelbar vorhergehenden Spieljahrs vor Vertragsabschluss mit dem Gast zusammenzuzählen und ist daraus durch Division durch die Gesamtzahl der Ensemblemitglieder ein Durchschnittsbezug für zwölf Monate zu bilden. Aus dem jeweiligen Gastvertrag sind sodann die vertraglich für die vorgesehenen Proben und Aufführungen vereinbarten Anwesenheitszeiten des Gastes zusammenzuzählen. Das hiefür gebührende Bruttoentgelt des Gastes für den sich durch die Zusammenrechnung ergebenden Zeitraum ist in weiterer Folge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gast dem errechneten Durchschnittsbezug der entsprechenden Ensemblemitglieder für einen solchen Zeitraum gegenüberzustellen. Zur Umrechnung des ermittelten monatlichen Durchschnittsbezugs gemäß dem ersten Satz auf Einzeltage ist 1/26 dieses monatlichen Durchschnittsbezugs heranzuziehen. Die errechneten Geldbeträge sind auf Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
- Litera cIst im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die gesamte Dauer der Anwesenheitszeiten (Proben und Aufführungen) mangels endgültiger Anzahl der Vorstellungen für eine bestimmte Produktion noch nicht fixiert, so ist für die Beurteilung gemäß Ziffer 2, erster Satz und Litera b, nur die bereits im Gastvertrag vorgesehene Anwesenheitszeit für die bereits vereinbarte Vorstellungsanzahl heranzuziehen. Vertragliche Vereinbarungen über weitere Anwesenheitszeiten für diese Produktion sind jeweils gesondert im Sinne der Ziffer 2, erster Satz und Litera b, zu beurteilen, soweit insgesamt nicht mehr als 60 Anwesenheitszeiten im Spieljahr vorliegen.