Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind. Öffentlich sind
    1. Ziffer eins
      die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Paragraph 28 b,,
    2. Ziffer 2
      die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Absatz 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,
    3. Ziffer 3
      die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,
    4. Ziffer 4
      die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und
    5. Ziffer 5
      die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.
  2. Absatz eins a,Bei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.
  3. Absatz 2,Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.
  4. Absatz 3,Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß Paragraphen 32 a, 32 e, 32 f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.
  5. Absatz 4,Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.
  6. Absatz 5,Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40263201