Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
  3. Absatz 3,Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  4. Absatz 4,Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Absatz eins bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40263200