Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

Paragraph 14 c,

  1. Absatz einsZur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle (zentrale Stelle) und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.
  3. Absatz 2 aErstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.
  4. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.

Schlagworte

Sammelziel, Materialfluss, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40263185