Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 a

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pilotprojekte

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Artikel 26, dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2,In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Verfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Anlagentypen und der Geodaten, im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend von Paragraph 39, in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem von der zuständigen Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.
  3. Absatz 3,In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Erlaubnisverfahren gemäß Paragraph 24 a, hat sich der Erlaubniswerber vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren und die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in das Register einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40263179