Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsAbschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
- Ziffer 2Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
- Ziffer 3Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins ;,
- Ziffer 4Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;
- Ziffer 5Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Ziffer 4,, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
- Ziffer 6sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
- Ziffer 7Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Ziffer 6, nicht nachgekommen ist;
- Ziffer 8Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
- Ziffer 9Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches;
- Ziffer 10Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins ;,
- Ziffer 11Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.