Absatz einsEs ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, betreiben, anzuwenden oder weiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass
- Ziffer einssie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 nicht erfüllen, oder
- Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist, oder
- Ziffer 3sie gefälscht sind.