Grundsteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,
BG
Paragraph 28
23.07.2024
GrStG 1955
32/03 Steuern vom Vermögen
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (Paragraph 20, Absatz eins,) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
23.07.2024
10003845
NOR40263135