Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,

Text

c) Weinbauvermögen.

Paragraph 48, Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.

  1. Absatz eins,Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
  2. Absatz 2,Auf die Weinbaubetriebe finden die Paragraphen 30 bis 32 Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 4 bis Paragraph 44, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
  4. Absatz 4,Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Absatz 6,) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (Paragraph 44,) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß Paragraph 38, Absatz eins, festzulegen.
    Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;
    2. Ziffer 2
      die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
      1. Litera a
        Lage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,
      2. Litera b
        tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,
      3. Litera c
        Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
      4. Litera d
        Betriebsgröße.
    3. Ziffer 3
      Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des Paragraph 40, Ziffer eins, Litera c, gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
  6. Absatz 6,Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

Schlagworte

Kundmachung, Weingarten, Wein, Weinbauer, Heuriger

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263126