(6)Absatz 6,Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.