Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
- Ziffer einsbeim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
- Litera adie Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter Litera b, fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
- Litera bdie sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter Litera a, fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
- Ziffer 2beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
- Litera adie Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
- Litera bdie Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
- Litera cdie Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,
- Litera ddie nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
- Ziffer 3beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
- Litera adie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Litera bdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Litera cdie Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005,
- Litera ddie beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
- Litera edie Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
- Litera fdie Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
- Ziffer 4beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
- Litera adie Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
- Litera bdie Bediensteten der Fernmeldebehörden,
- Ziffer 5bei den übrigen Bundesministerien je einer.