Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bezeichnungsschutz und Werbung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
  3. Absatz 3Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.

Anmerkung

Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, lautet: "Im Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge "Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "... das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263085