Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
  3. Absatz 3Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,
  4. Absatz 4Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Absatz 3, der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Schlagworte

Arbeitssache

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263084